Ortsvereine Garitz
Übersicht aller in Garitz ansässiger Vereine

Geschäftsordnung (GO) der Gemeinschaft der Garitzer Ortsvereine

 

 

Präambel
Die Vereine des Stadtteils Garitz der Großen Kreisstadt Bad Kissingen haben sich zur Gemeinschaft der Garitzer Ortsvereine zusammengeschlossen. Sie haben sich zur Aufgabe gestellt, gemeinsame Interessen zu koordinieren und diese – soweit notwendig – auch gegenüber Behörden, anderen Vereinen, Verbänden und sonstigen Dritten zu vertreten.

§ 1 Zusammensetzung der Gemeinschaft der Garitzer Ortsvereine (Gemeinschaft)
(1) Die Gemeinschaft setzt sich aus Vereinen des Stadtteils Garitz der Stadt Bad Kissingen zusammen. Die aktuellen Mitgliedsvereine der Gemeinschaft sind in der Anlage 1, Ziffer 1, aufgeführt. Die Gemeinschaft ist jederzeit offen für Neueintritte bzw. Neuaufnahmen. Über Neuaufnahmen beschließt die Frühjahrs- oder Herbstversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Personen nach Anlage 1, Ziffer 2, nehmen an den Tagungen der Gemeinschaft teil. Sie sind in Angelegenheiten die die Kasse der Gemeinschaft berühren nur stimmberechtigt, wenn sie sich an den Ausgaben beteiligen.
(3) Die Begräbniskasse der Gemeinschaft wurde durch Beschluss der Frühjahrsversammlung 2021 aufgelöst. Das Guthaben wurde auf das Konto der Gemeinschaft gem. § 5 Abs. 4 übertragen.

§ 2 Vorstand
(1) Die Mitgliedsvereine nach Anlage 1, Ziffer 1, dieser GO haben die Pflicht, jeweils für zwei Jahre den Vorstand zu übernehmen und die Mitglieder des Vorstandes zu benennen. Die Reihenfolge der Übernahme der Vorstandschaft ergibt sich nach der Auflistung in Anlage 2.
(2) Der Vorstand der Gemeinschaft der Ortsvereine Garitz setzt sich zusammen aus: der/dem Vorsitzende/n, der/dem Kassierer/in und der/dem Schriftführer/in.
(3) Zusätzlich werden bei Übernahme des Vorstandes zwei Kassenprüfer für diese Periode in der Tagung gewählt. Diese dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören, der gerade den Vorsitz hat.
(4) Der Vorstand ist nach Ablauf seiner Tätigkeit zu entlasten. Wird diese nicht gewährt, bleibt der Vorstand so lange im Amt bis die Gründe die der Entlastung entgegenstehen ausgeräumt sind.

§ 3 Tagungen
(1) Die Gemeinschaft tagt mindestens zwei Mal im Kalenderjahr (Frühjahrs- und Herbstversammlung). Zu diesen Tagungen sind von den Vereinen rechtzeitig die aktuellen Termine an den Vorstand zu melden. (2) Im Übrigen ist eine Tagung einzuberufen, wenn es die Interessen der Gemeinschaft erfordern. Auf Antrag eines Drittels der Mitgliedsvereine muss der Vorstand eine Tagung einberufen. Der Antrag ist jeweils an die/den Vorsitzende/n zu richten.
(3) Vereine oder Verbände, die nicht der Gemeinschaft angehören und andere Personen deren Anwesenheit notwendig ist, können auf Antrag zu den Sitzungen eingeladen werden und mit beratender Stimme teilnehmen. Über die Einladung entscheidet der Vorstand.
(4) Eingeladen werden generell die Mitgliedsvereine und Personen des Öffentlichen Lebens (siehe Anlage1, Ziffer 2.).
(5) Die Einladungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Einladung ist schriftlich per
E-Mail unter gleichzeitiger Bestimmung des Tagungsortes und Zeitpunktes durch die/den Schriftführer/in nach Vorgabe des/der Vorsitzenden zu versenden. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussvorlagen sind in vollem Wortlaut zu übermitteln.
(6) In dringenden Fällen kann die Einberufung mit einer kürzeren Frist mündlich/fernmündlich, schriftlich oder per Mail erfolgen. Der Grund für die Verkürzung, der ist zu erläutern.
(7) Die Tagung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Abwesenheit durch seine/n Vertreter/in, gemäß § 8 dieser GO eröffnet, geleitet und geschlossen.
(8) Nach Eröffnung prüft die/der Tagungsleiter/in die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt.
(9) Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Gemeinschaft mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Anträge
(1) Anträge an die Gemeinschaft sind rechtzeitig vor Versand der Einladung zu stellen.
(2) Sitzungstermine werden, sofern nicht in einem Terminplan oder in der vorangegangenen Sitzung festgelegt, den Mitgliedsvereinen mitgeteilt.
(3) Anträge können von jedem Mitgliedsverein gestellt werden. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht und eine Begründung enthalten. Die Vertagung eines Antrages kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(4) Über die Annahme eines Antrags wird, gegebenenfalls nach Beratung, gemäß § 6 dieser GO abgestimmt. Einen Antrag auf Beendigung der Beratung kann nur von einem Mitglied der Versammlung gestellt werden, welches noch nicht zur Sache gesprochen hat.

§ 5 Aufgaben, Beiträge, Investitionen und Bankverbindung
(1) Um eine Kollision von Terminen im Stadtteil Garitz und ggf. der Stadt Bad Kissingen zu vermeiden, werden diese in den Tagungen der Gemeinschaft beraten und koordiniert. Abweichungen sind dann nur noch im Benehmen betroffener Vereine möglich. Der Vorstand der Gemeinschaft ist von Änderungen zu unterrichten.
(2) Um weitere Aufgaben zu erledigen, können von der Gemeinschaft Beiträge erhoben werden. Ein entsprechender Beschluss wird in der Tagung getroffen und ist für die Mitgliedsvereine bindend. Weitere Aufgaben sind z.B. die Organisationen von Begräbnismusik, Totenehrung am Kriegerdenkmal und der Seniorenweihnachtsfeier.
(3) Weitere Vereine können sich an den Kosten beteiligen. Bei Investitionen wird dann ein Schlüssel schriftlich vereinbart wie bei einer Nutzung zu verfahren ist.
(4) Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Beiträge führt die Gemeinschaft der Garitzer Ortsvereine ein eigenes Bankkonto, derzeit VR-Bank Bad Kissingen e.G. IBAN DE46 7906 5028 0102 0098 03.

§ 6 Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung
(1) Die Gemeinschaft ist beschlussfähig, wenn zu ihrer Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsvereine der Gemeinschaft an der Beschlussfassung teilnimmt.
(2) Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme. Die Mitgliedsvereine können jeweils zwei Vorstandsmitglieder zu den Versammlungen entsenden von denen ein Vertreter stimmberechtigt ist.
(3) Die Gemeinschaft fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Anträge auf Änderung dieser GO (ohne Anlagen) müssen von zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
(4) Die Abstimmung erfolgt offen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(5) Ein Antrag auf geheime Abstimmung muss mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten teilnehmenden Vereinsvertreter befürwortet werden.
(6) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den Weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Vorstand entscheidet welcher der Weitestgehender Antrag ist.

§ 7 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Versammlungen der Gemeinschaft ist eine Niederschrift anzufertigen, die innerhalb von zwei Wochen den Mitgliedsvereinen zuzustellen ist.
(2) In der Niederschrift sind mindestens der Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, aufzunehmen.
(3) Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in der sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich nach Zugang schriftlich zu erheben, sie sind der Niederschrift beizufügen.
(5) Die Gemeinschaft genehmigt durch Beschluss in der nächsten Versammlung die Niederschrift.

§ 8 Vertretung, Zeichnungsberechtigung
(1) Der Vorstand vertritt die Gemeinschaft nach innen und außen. Für den Vorstand zeichnet der/die Vorsitzende. In Vertretung zeichnen der/die Kassierer/in oder bei dessen Verhinderung der/die Schriftführer/in.
(2) Für die Konten der Gemeinschaft ist der/die Vorsitzende und der/die Kassierer
zeichnungsberechtigt

§ 9 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung ersetzt die Geschäftsordnung vom 23.10.2006 und tritt mit den
Anlagen gemäß Beschluss der Versammlung vom 29.06.2021 in Kraft.

Vorsitzender

Kassierer

Schriftführer

 

 

Anlage 1

1. Mitgliedsvereine:

• Freiwillige Feuerwehr Garitz
• Gesangverein Garitz
• Rauchclub Garitz
• Sportverein Garitz
• Obst- und Gartenbauverein Garitz
• Kolpingfamilie Garitz
• BTC, Garitzer Faschingsgesellschaft
• Rhönklub Garitz
• St. Johannisverein Garitz
• Tennisclub Garitz
• Jugendkapelle der FFW-Garitz

Andere Vereine gibt es nicht mehr, dies wird komplett gestrichen

2. Personen des öffentlichen Lebens

• die Stadträtinnen/Stadträte des Stadtteils Garitz
• der katholische und der/die evangelische Pfarrer/in
• Vertreter der katholischen Kirchengemeinde
• die Leitung der Henneberg-Volksschule Garitz

Begräbniskasse wird aufgelöst, deshalb gibt es hierzu keine Anlage mehr

Anlage 2

Reihenfolge der Übernahme des Vorsitzes durch die Mitgliedsvereine der Gemeinschaft:
BTC, Garitzer Faschingsgesellschaft, 2018-2021
Jugendkapelle der FFW-Garitz, 2021-2023
Obst- und Gartenbauverein Garitz, 2023-2025
Kolpingfamilie Garitz 2025-2027
Freiwillige Feuerwehr Garitz, 2027-2029
Gesangverein Garitz, 2029-2031
Rauchclub Garitz, 2031-2033
Sportverein Garitz, 2033-2035
Rhönklub Garitz, 2035-2037
St. Johannisverein Garitz, 2037-2039
Tennisclub Garitz, 2039-2041

Danach beginnt die Reihenfolge wieder wie aufgelistet fortlaufend.